Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Eine bloße Zugangsbestätigung wie beispielsweise eine Bestelleingangsbestätigung aus dem Onlineshop, stellt keine Annahme des durch die Bestellung übermittelten Angebots dar.
(4) Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen, Nachweise oder Bestätigungsschreiben eines der Parteien gilt in keinem Fall als Zustimmung.
(5) Der Käufer erkennt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht.
(6) Keine Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden, insbesondere keine der Gewährleistungen oder Beschaffenheitsmerkmale, keine der Beschreibungen des Vertragsgegenstandes oder des Liefer- und Leistungsumfangs, keine der Eigenschaftsfestlegungen und keine der technischen Daten, ist als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 BGB zu verstehen. Bei all diesen Angaben handelt es sich, unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung, um Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 I 1 BGB.
II. Preise
(1) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Unsere Angebotspreise sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(3) Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Versand, Lieferung, Abholung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Ver-sandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
(2) Mit der Übergabe der Ware an den Käufer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Sollte zwischen der Bestellung der Ware und der Abholung durch den Käufer ein Zeitraum von mehr als einer Woche liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware nach Ablauf der Wochenfrist auf den Käufer über, wenn die Ware im Lager des Verkäufers für den Käufer zur Abholung ausgesondert, bereitgestellt und der Käufer darüber informiert wurde.
(3) Für die Lieferung von Waren wird eine Distributionspauschale von 27,50 € je Monat berechnet. Die Berechnung erfolgt mit der ersten Monatslieferung. Erhöhte Fracht- und Nebenkosten bei Sonder- oder Expressbestellungen gehen zu Lasten des Käufers und werden gesondert berechnet.
(4) Ladehilfsmittel wie Europaletten, Aufsetzrahmen, Rollenkerne, etc. sind vom Käufer an die Verkäuferin zurückzugewähren. Werden die Ladehilfsmittel nicht innerhalb von 60 Tagen nach Abholung bzw. Auslieferung beim Lager der Verkäuferin zurückgegeben, so werden sie dem Käufer jeweils in Höhe der aktuell gültigen Marktpreise für die jeweils betreffenden Ladehilfsmittel in Rechnung gestellt.
(5) Wir sind berechtigt, gegen Guthaben des Käufers, die durch Retouren entstandenen Kosten, mit bestehenden fälligen Forderungen gegenüber dem Käufer aufzurechnen oder hinsichtlich noch nicht fälliger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
(6) Lieferfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Wird unsere Liefermöglichkeit durch Maschinenschäden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- oder Transportstörungen, durch Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten oder durch höhere Gewalt (Streik, behördliche Maßnahmen u. ä.) behindert, verschiebt sich die Lieferung entsprechend, sofern wir aus vorgenannten Gründen nicht berechtigt sind vom Vertrag zurückzutreten und einen entsprechenden Rücktritt auch erklären.
(7) Sind wir mit der Leistung im Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gefordert werden.
(8) Teillieferungen sind, soweit diese zumutbar sind, zulässig. Sie gelten als selbständige Geschäfte.
(9) Unsere Auslieferungsfahrer werden bei Gefahrguttransporten stets auf das Gefahrgut hingewiesen. Ladungssicherung und Ladungssicherungshilfsmittel sind stets vorhanden.
IV. Gewährleistung
(1) Beanstandungen sind nicht möglich bei branchenüblichen Abweichungen der Farbe, der Dessinierung, der Abmessungen und des Gewichtes soweit diese Abweichungen im Rahmen des Zumutbaren liegen. Das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Waren von Mustern und Proben, insbesondere bei technischem Fortschritt. Bei Lieferung von Ware nicht erster Wahl ist das Rügerecht ausgeschlossen. Aufträge können mit Mengenabweichungen bis zu 10%, bei Sonderanfertigungen und für Sonderposten bis zu 20% ausgeliefert werden.
(2) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt.
(3) In Textform anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Kunde keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
(4) Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
(5) Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(8) Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgegeben werden. Genehmigt der Verkäufer die Rücksendung dennoch, so hat der Käufer bei vereinbarter Rückgabe, mindestens 10% des Warenwertes für Rücknahme- und Bearbeitungskosten zu tragen.
V. Haftungsbeschränkungen
(1) Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend eingeschränkt.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus vorstehendem Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz „(ProdHaftG“).
(4) Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder Kosten etwaiger Ersatzbeschaffungen, entgangene Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagene Aufwendungen, Mangelfolgeschäden, unnütz aufgewendete Zeit, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftschancen oder andere entgangene Gelegenheiten.
(5) In keinem Falle haften wir aus der Summe aller Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, aus Gefährdungshaftung und aus unerlaubter Handlung, die aus oder im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages gegen ihn oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen geltend gemacht werden, auf mehr als 100 % des Vertragspreises (zuzüglich etwaiger Nachträge). In keinem Falle haften wir für Ansprüche, die sich aus der Verwendung verbotener oder gesundheitsschädlicher Substanzen durch den Kunden, dessen Rechtsvorgänger oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ergeben.
(6) Ausgeschlossen sind Mängel, die auf fehlerhafte oder unsachgemäße Verwendung der Ware sowie bauseitig zu erbringende Leistungen des Kunden oder Dritter, Nichtbeachtung der Herstellerangaben und -empfehlungen, von uns nicht zu vertretenden Umwelteinflüssen (insbesondere Witterungseinflüsse) sowie Einflüssen chemischer oder elektrischer Art oder gewaltsamer Einwirkung beruhen.
(7) Vorstehende Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, etwa nach dem ProdHaftG oder in Fällen des Vorsatzes.
VI. Zahlungen
(1) Unsere Rechnungen sind mit Erteilung fällig und zahlbar ohne Abzug. Anders lautende Zahlungsziele müssen vor Erteilung der Rechnung schriftlich vereinbart worden sein.
(2) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
(3) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
(4) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aus früheren Rechnungen aufweist. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
(5) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(6) Wir sind berechtigt, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. darauf anfallender Zinsen und Kosten zu verrechnen.
(7) Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Tage des Verzugseintrittes an Zinsen in banküblicher Höhe zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu fordern. Verzugszinsen werden gem. § 288 Abs. 2 BGB mit 9 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verkäuferin ist berechtigt, auf der Basis der vereinbarten Verzugszinsen monatliche Zinsnoten zu erstellen.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenen-falls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).Weiterhin sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(9) Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist.
VII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Vergütungsanspruchs, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Vergütungsanspruch nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Käufer hat den Dritten sogleich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und ihn über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten.
(4) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen und diese weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer VII Absatz (4) (c) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Forderungsabtretung erlischt bei vollständiger Bezahlung der Ware.
(b) Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum.
(c) Bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(d) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß vorstehenden Absatz 2 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung gegen den Käufer.
VIII. Änderungen der Rechtsverhältnisse
Der Käufer ist verpflichtet, Änderungen der Rechtsverhältnisse uns unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Rechtsverhältnisse sind z. B.: Wechsel des Inhabers oder Aufnahme/Wechsel von Gesellschaftern, Teilhabern, Umwandlungen der Rechtsform bei Veräußerungen des Betriebes oder im Todesfalle, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.
IX. Nebenabreden
Nebenabreden und Zusagen werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
X. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort unserer jeweiligen Niederlassung, mit der der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
XI. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache
(1) Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens, derzeit Leer. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Vertragssprache ist deutsch.
XII. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle ist die unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.
(2) Durch von diesen AGB abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben noch neue Rechte und Pflichten begründet; dies gilt auch für den Fall eines länger währenden abweichenden Verhaltens.